Statuten

'Trei Léiwen Lëtzebuerg'

 

Fan Club TSV 1860 München
Trei Münchener Léiwen zu Lëtzebuerg

Die Gründungsmitglieder:
1. Nickels Jos
2. Olinger Armand
3. Jaerling Roger
4. Heinisch Claude
5. Sinnes Jean-Pierre
sind übereingekommen eine Vereinigung ohne Gewinnzweck zu gründen, deren Statuten
nach der aussergewöhnlichen Generalversammlung vom 01. Juli 2011 wie folgt festgesetzt
wurden:

Erstes Kapitel: Bezeichnung, Sitz, stand

§ 1 l Die Vereinigung wird mit dem Namen: „Fan Club TSV 1860 München" „Trei Münchener
Léiwen zu Lëtzebuerg" bezeichnet.
§ 2 l Der Sitz ist in Luxemburg-Stadt festgelegt
§ 3 l Die Vereinigung hat als stand die Fussballmannschaft des „TSV 1860 München"
moralisch, in sportlich fairer Art und Weise zu unterstützen, sowie jedwede Betätigung
welche sich mittelbar oder unmittelbar auf das Ausüben von Sport, insbesondere Fussball,
bezieht.
Sie kann sich jeder nationalen und internationalen Organisation angliedern, welche ein
ähnliches Ziel verfolgt oder im allgemeinen die Ausübung und die Förderung des Sportes
pflegt.
Sie ist bestrebt freundschaftliche Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern zu schaffen und
auszuweiten, den Sportgeist zu erhalten und auszubauen, sowie die Interessen der
Sporttätigen und Ihrer Anhänger zu wahren.

Zweites Kapitel: Mitglieder und Ehrenmitglieder

§ 4 l Die Mindestzahl der Mitglieder ist auf fünf festgelegt, die Ehrenmitglieder nicht einbegriffen.
§ 5 l Als Mitglieder der Vereinigung kann jede Person zugelassen werden, welche sich bereit
erklärt deren Statuten zu befolgen und von der Vereinigung aufgenommen wird. Die
Zulassung erfolgt durch Überreichung einer Mitgliedskarte.
Als Ehrenmitglieder können die Personen zugelassen werden, welche den entsprechenden
Wunsch zum Ausdruck bringen, von der Vereinigung gutgeheissen werden und die
diesbezüglichen Aufnahmebedingungen erfüllen. Eine entsprechende Sonderkarte kann
ihnen ausgestellt werden. Allerdings verfügen die Ehrenmitglieder über keine Vorrechte die
den Mitgliedern der Vereinigung durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind.
§ 6 l Der jährliche Beitrag darf die Summe von 50,00 € (Fünfzig Euro) nicht überschreiten. Er
wird von der Generalversammlung festgelegt.
§ 7 l Die Mitglieder können die Vereinigung durch Austrittserklärung verlassen. Als Austretender
gilt wer sich geweigert hat den jährlichen Beitrag zu leisten oder die Zahlung unterlassen
hat, drei Monate nachdem ihm dieselbe abverlangt wurde.
Die Mitgliedschaft geht ausserdem durch Ausschluss verloren. Dieser wird durch die
Generalversammlung bei zwei Drittel Mehrheit beschlossen und zwar in folgenden Fällen:
- wenn ein Mitglied sich einer schwerwiegenden Handlung oder Unterlassung schuldig
gemacht hat welche die Statuten und Reglemente der Vereinigung verstösst.
- wenn ein Mitglied sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, die seinem
Ansehen oder desjenigen eines anderen Mitgliedes oder der Vereinigung insgesamt zum
Schaden gereicht.
Die Vereinigung kann, aus denselben Gründen, nach Anhören der Betroffenen und bei zwei
Drittel Mehrheit, mit sofortiger Wirkung die zeitweilige Suspendierung eines Mitgliedes
beschliessen. Diese Verfügung dauert bis zur nächsten Generalversammlung welche über
den endgültigen Verlust der Mitgliedschaft zu befinden hat.
Bei Austritt oder Ausschluss haben die jeweiligen Mitglieder weder Anspruch auf das
Vereinsvermögen, noch auf die Rückerstattung ihrer Beiträge.

Drittes Kapitel: Die Generalversammlung 

§ 8 l Die Generalversammlung ist allein zuständig für:
1. Statutenänderung
2. Die Ernennung und Abberufung von:
   a) Dem Präsidenten
   b) Dem Sekretär
   c) Dem Kassierer
3. Die jährliche Annahme des Haushaltes und der Abrechnungen
4. Die Auflösung der Vereinigung
§ 9 l Die Generalversammlung hält ihre Jahrestagung im Monat Juni
§ 10 l Falls erforderlich kann die Vereinigung zu jedem Augenblick eine aussergewöhnliche
Generalversammlung einberufen. Dieselbe muss einberufen werden, und zwar innerhalb von
2 Monaten, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragen.
§ 11 l Jeder Vorschlag der von wenigstens 1/20 der in der letzten Jahresliste eingetragenen
Mitglieder ist muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 12 l Die Mitglieder, welche gemäss § 10 oder § 11 die Einberufung einer aussergewöhnlichen
Generalversammlung einbringen wollen, sind gehalten dem Präsidenten der Vereinigung
ihre Absicht schriftlich bekanntzugeben. Ein Punkt der auf die Tagesordnung gesetzt werden
soll, muss wenigstens vierzehn Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich
vorliegen.
§ 13 l Beschlüsse über Angelegenheiten welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können zur
Abstimmung gebracht werden, wenn eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder sich dazu bereitfindet. Über Punkte welche in § 8 der Statuten vorgesehen sind
kann nicht ausserhalb der Tagesordnung befunden werden.
§ 14 l Alle Mitglieder müssen acht Tage vor der Generalversammlung hierzu eine schriftliche
Einladung erhalten, welche die Tagesordnung enthält.
§ 15 l Es steht den Mitgliedern frei, sich in der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied
vertreten zu lassen, welches im Besitz einer schriftlichen Vollmacht ist. Kein Mitglied kann
jedoch mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
§ 16 l Die Mitglieder haben in der Generalversammlung gleiches Stimmrecht, und Beschlüsse
werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausser in den Fällen,
wo die Statuten oder das Gesetz anders verfügen.
§ 17 l Die Generalversammlung kann nur dann über Statutenänderungen verhandeln, wenn deren
stand besonders in der Einladung angeführt ist, und die Versammlung wenigstens 2/3
der Mitglieder vereinigt. Keine Abänderung kann erfolgen, wenn die Mehrheit von 2/3 der
Stimmen nicht gegeben ist. Wenn 2/3 der Mitglieder nicht bei der ersten Versammlung
anwesend oder vertreten sind, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, welche
beschlussfähig ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Viertes Kapitel: Der Vorstand

§ 18 l Die Vereinigung wird von einem Vorstand geleitet. In der Generalversammlung wählen die
Mitglieder unter sich für die Dauer von einem Jahr folgende Ämter: Präsident, Sekretär,
Kassierer. Zwei dieser Posten können zu gleicher Zeit von einer und derselben Person
besetzt werden. Es werden ausserdem 2 Kassenrevisoren gewählt.
§ 19 l Es werden periodisch Versammlungen einberufen. Die Zahl dieser Versammlungen innerhalb
eines Geschäftsjahres wird nicht festgelegt. Die Beschlüsse in den Versammlungen werden
durch die Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, welche sich der
Stimme enthalten, werden für die erforderliche Mehrheit nicht in Betracht gezogen. Bei
Stimmgleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der Sekretär führt ein
Sitzungsbuch, in welches die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung sowie die
gefassten Beschlüsse eingetragen werden.

Fünftes Kapitel: Verschiedenes

§ 20 l Im Falle freiwilliger Auflösung ernennt die Generalversammlung drei Liquidatoren und
bestimmt deren Befugnisse.
§ 21 l Im Falle gerichtlicher oder freiwilliger Auflösung wird das Aktivvermögen von der
Generalversammlung für Aktivitäten bestimmt, die dem bisherigen Gesellschaftszweck
ähnlich sind.
§ 22 l Alle Fragen, welche nicht ausdrücklich in diesen Statuten geregelt sind, werden durch die
Verfügung des Gesetzes von 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck
bestimmt.

Kimmes Yannick (Präsident)
Sinnes J.-Pierre (V.-Präsident) 
Stirn Camille (Sekretär)
Kimmes J.-Claude (Kassierer) 
Mostert Jeannot (Beigeordneter)

  


Ausgabe 01.07.2011                                                                                 PDF-Ausgabe